Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firebird Productions GbR
Stand: 01.07.2026
1. Einleitung und Anwendungsbereich
1.1. Firebird Productions GbR (nachfolgend „Firebird Productions") ist ein etabliertes Unternehmen im Bereich Film- und Medienproduktion und hat seinen Sitz in der Stadt Flensburg. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln die Bedingungen für Verträge zwischen Firebird Productions und ihren Kund:innen in Bezug auf Dienstleistungen, die Bereitstellung von Produktionsmaterial sowie die Vermietung von Produktionsausrüstung und die Erstellung von Film- und Medienwerken.
1.2. Abweichungen von diesen AGB können nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen Firebird Productions und dessen Kund:innen erfolgen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gelten diese AGB in ihrer vorliegenden Form für sämtliche Verträge zwischen Firebird Productions und ihren Kund:innen. Selbst wenn Firebird Productions in Kenntnis abweichender Bestimmungen in den AGB der Kund:innen Leistungen ohne Vorbehalt erbringt, gilt dies nicht als ausdrückliche Zustimmung zu den AGB der Kund:innen.
2. Vertragsabschluss, Rücktrittsrecht und allgemeine Leistungserbringung bei Firebird Productions
2.1. Angebote von Firebird Productions sind unverbindlich. Sie werden als Aufforderung an die Kund:innen verstanden, ein verbindliches Angebot abzugeben, indem die Kund:innen eine Bestellung übermitteln.
2.2. Ihre Bestellung stellt ein verbindliches Angebot für den Vertragsabschluss dar. Firebird Productions behält sich das Recht vor, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt entweder durch Versendung einer Bestätigung per E-Mail oder durch Erbringung der vereinbarten Leistungen anzunehmen oder abzulehnen.
2.3. Firebird Productions ist befugt, die vereinbarten Leistungen entweder selbst auszuführen oder Dritte, Partnerunternehmen oder Unterauftragnehmer:innen damit zu beauftragen.
2.4. Die Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas Abweichendes vereinbart wurde. Im Falle von Verzögerungen, die durch Umstände verursacht werden, die ihre Kund:innen oder dessen zurechenbare Dritte zu verantworten haben, insbesondere durch nicht rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher Mitwirkungsleistungen, kann der Fertigstellungstermin angepasst werden. Zusätzliche Kosten aufgrund solcher Verzögerungen gehen zu Lasten ihrer Kund:innen.
2.5. Falls Firebird Productions aufgrund nicht rechtzeitiger Lieferungen von externen Zuliefer:innen (gemäß Punkt 2.3) oder aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen wie höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, unverschuldetem Personalausfall, behördlichen Eingriffen oder ähnlichen Vorfällen dauerhaft (mindestens 3 Wochen) daran gehindert ist, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, so ist Firebird Productions berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts informiert Firebird Productions ihre Kund:innen unverzüglich, und die bereits erhaltene Gegenleistung wird umgehend zurückerstattet.
2.6. Bei Verzug seitens Firebird Productions können die Kund:innen nach einer schriftlichen Fristsetzung von mindestens zehn (10) Werktagen den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden entsprechend den vereinbarten Preisen abgerechnet.
3. Preise und Zahlungsbedingungen bei Firebird Productions
3.1. Die Preise, die in den Angeboten von Firebird Productions angegeben sind, gelten verbindlich. Diese Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich separat ausgewiesen wird.
3.2. Firebird Productions behält sich das Recht vor, bei Auftragserteilung einen angemessenen Vorschuss in Höhe von bis zu 30 % des Gesamtbetrags zu verlangen. Der Vorschussbetrag ist innerhalb des auf der Abschlagsrechnung angegebenen Zahlungsziels zur Begleichung fällig.
3.3. Preisanpassungen sind zulässig, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem vereinbarten Dreh- oder Liefertermin mehr als zwei (2) Monate liegen. Falls sich bis zur Fertigstellung der Lieferung die Lohnkosten, Materialkosten oder Mietpreise für Film-Equipment erhöhen, ist Firebird Productions berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den gestiegenen Kosten anzupassen. Dies gilt auch in Fällen von allgemeinen Inflationsraten, Krisen, Kriegen oder vergleichbaren Umständen.
4. Film- und Medienproduktion, Kosten
4.1. Die Produktion eines Film- oder Medienwerks durch Firebird Productions erfolgt auf Basis eines zuvor durch die Kund:innen genehmigten Konzepts, Storyboards, Drehbuchs oder Briefings vor Beginn des Projekts. Sollte kein Drehbuch vorhanden sein, sind das Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung in einer anderen geeigneten Form, mindestens aber schriftlich, gemeinsam zwischen Firebird Productions und den Kund:innen festzulegen und zu dokumentieren.
4.2. Soweit das Konzept, das Storyboard, das Drehbuch oder das Briefing nicht von Firebird Productions erstellt wurde, verpflichten sich die Kund:innen sicherzustellen, dass keine Drittrechte an den Werken verletzt werden.
4.3. Firebird Productions berücksichtigt die Vorgaben der Kund:innen, behält jedoch die künstlerische und technische Gestaltung des Film- oder Medienwerks in ihrer Verantwortung. Die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Film-/Medieninhalts liegt in der Verantwortung der Kund:innen, sofern sich Firebird Productions an die Vorgaben gehalten hat.
4.4. Nach Abschluss des Rohschnitts durch Firebird Productions erhalten die Kund:innen die Gelegenheit, die vorläufige Version des Werks zu begutachten. Eventuelle Änderungswünsche müssen durch die Kund:innen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der vorläufigen Version, schriftlich mitgeteilt werden. Falls die Kund:innen dies versäumen, gilt der Inhalt der vorläufigen Version als durch die Kund:innen genehmigt. Spätere inhaltliche Änderungswünsche gehen zu Lasten der Kund:innen und erfordern eine separate Vergütung. Wird auf dem Angebot keine maximale Anzahl der inbegriffenen Änderungsschleifen festgelegt, so wird diese Anzahl auf zwei (2) festgelegt.
4.5. Die Dreharbeiten werden erst nach beiderseitiger Bestätigung des Projekts und der Bereitstellung der erforderlichen Produktionsmittel gestartet. Die genauen Modalitäten des Drehorts und des Ablaufs des Projekts werden von Firebird Productions koordiniert und den Kund:innen oder ausgewählten Vertreter:innen rechtzeitig mitgeteilt.
4.6. Sofern nicht anders im Angebot angegeben, sind im vertraglich festgelegten Preis sämtliche Produktionskosten enthalten, sofern das Projekt gemäß den bei Auftragserteilung festgelegten Vorgaben (Konzept, Storyboard, Drehbuch, Briefing) realisiert wird. Reisekosten sind nicht inbegriffen, es sei denn, sie werden gesondert im Angebot ausgewiesen und müssen nach Nachweis separat erstattet werden.
4.7. Änderungen, die nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Inhalts, der Disposition oder anderer Aspekte gewünscht werden und zusätzliche Aufwendungen seitens Firebird Productions verursachen, können zu zusätzlichen Kosten für die Kund:innen führen. Solche Kosten werden den Kund:innen nachvollziehbar mitgeteilt.
4.8. Das Wetterrisiko, einschließlich wetterbedingter Verschiebungen oder Abbrüche der Dreharbeiten, ist nicht in den Produktionskosten enthalten und obliegt allein den Kund:innen. Die Entscheidung über die Durchführung von Dreharbeiten unter Berücksichtigung der Wetterbedingungen liegt in der Verantwortung von Firebird Productions. Alle daraus resultierenden Mehrkosten sind nachweislich durch die Kund:innen gesondert zu erstatten. Dies gilt ebenso für zusätzlich erforderliche Drehtage, sofern sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens Firebird Productions zurückzuführen sind.
5. Vermietung und Lieferung von Equipment
5.1. Durch den Mietvertrag wird der/die Vermieter:in dazu verpflichtet, dem/der Mieter:in während der vereinbarten Mietdauer die Nutzung des Mietobjekts zu gestatten. Der/die Vermieter:in ist dafür verantwortlich, das Mietobjekt zu Beginn der Mietzeit in einem geeigneten Zustand für den vertragsgemäßen Gebrauch zu übergeben. Während der Mietdauer ist es die Verantwortung des/der Mieter:in, diesen Zustand zu erhalten. Der/die Mieter:in trägt die Lasten, die mit dem Mietobjekt verbunden sind.
5.2. Der/die Mieter:in ist verpflichtet, die vereinbarte Miete an den/die Vermieter:in zu entrichten. Der/die Mieter:in erhält eine Rechnung in Höhe der Mietkosten.
5.3. Alle überlassenen Komponenten, einschließlich Kameras, Requisiten und sonstige Produktionsmittel, bleiben Eigentum der Firebird Productions GbR.
5.4. Im Falle von Pflichtverletzungen seitens des/der Mieter:in, insbesondere bei Zahlungsverzug, behält sich der/die Vermieter:in das Recht vor, die Rückgabe der vermieteten oder gelieferten Gegenstände ohne vorherige Ankündigung zu fordern. Alternativ kann der/die Vermieter:in nach Setzung einer angemessenen Frist auch vom Vertrag zurücktreten. In solchen Fällen ist der/die Mieter:in verpflichtet, die Gegenstände unverzüglich zurückzugeben. Die Forderung nach Rückgabe gilt nicht als Rücktrittserklärung seitens des/der Vermieter:in, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
5.5. Die Haftung für mögliche Schäden oder den Verlust des Equipments, einschließlich unvorhergesehener Ereignisse und Verschlechterung, geht ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Equipments an den/die Mieter:in oder dessen Vertreter:in über.
5.6. In Bezug auf die Vermietung von Produktionsräumen wird der Anspruch auf Schadensersatz ohne Verschulden gemäß § 536a Abs. 1 Unterabsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Abnahme
6.1. Akzeptanz von fertiggestellten Filmprojekten
Nach Abschluss eines Filmprojekts wird von den Kund:innen erwartet, dass sie das Projekt abnehmen. Diese Abnahme erfolgt gemäß den nachstehenden Bestimmungen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden:
- Firebird Productions stellt den Kund:innen eine digitale Kopie des abgeschlossenen Filmprojekts zur Verfügung.
- Die Kund:innen verfügen über eine Frist von zehn (10) Werktagen ab Erhalt des Filmprojekts, um Firebird Productions konstruktives Feedback schriftlich mitzuteilen.
- Die Abnahme des Filmprojekts ist verpflichtend, sofern das Projekt den vereinbarten Bedingungen, einschließlich etwaiger Änderungswünsche, entspricht und den branchenüblichen Qualitätsstandards genügt.
- Sollten Kund:innen Mängel feststellen, die einer Abnahme entgegenstehen, teilen sie diese Firebird Productions schriftlich mit. Firebird Productions wird die Mängel umgehend beheben und das Filmprojekt erneut zur Abnahme bereitstellen.
6.2. Ausnahme bei bestimmten Leistungen
Falls die Art der erbrachten Leistung keine separate Abnahme erfordert, erfolgt die Akzeptanz der Leistung durch die tatsächliche Erbringung derselben.
6.3. Zurückbehaltungsrecht
Firebird Productions behält sich das Recht vor, die Erbringung weiterer Leistungen zurückzuhalten, wenn die Kund:innen in Verzug geraten, was die Abnahme von Teilleistungen oder die Zahlung bereits abgenommener Teilleistungen betrifft.
7. Kund:innenwünsche und Vertragsänderungen
7.1. Wenn Kund:innen zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen möchten, die über die im Einzelvertrag festgelegten hinausgehen, eine Reduzierung von Leistungen (insbesondere individuelle Anpassungen) oder eine Änderung von vereinbarten Terminen wünschen oder wenn solche Anpassungen aufgrund geänderter Anforderungen erforderlich werden, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung in Form eines Zusatzvertrags, neuen Angebots oder einer einvernehmlichen E-Mail-Vereinbarung.
7.2. Sollten durch Firebird Productions unterbreitete Angebote für Vertragsänderungen oder -ergänzungen nicht ausdrücklich schriftlich durch die Kund:innen als verbindlich bestätigt werden, handelt es sich lediglich um unverbindliche Kostenvoranschläge.
8. Urheber- und Verwertungsrechte, Geheimhaltung und Archivierung
8.1. Urheber- und Verwertungsrechte
Firebird Productions beansprucht das alleinige Recht an sämtlichen durch Firebird Productions erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Präsentationen, Konzepten, Drehbüchern und anderen bereitgestellten Unterlagen. Falls die Kund:innen diese an Dritte weitergeben möchten, erfordert dies ihre schriftliche Zustimmung.
8.2. Nutzungsrechte
Nach Projektabschluss und vollständiger Bezahlung der vereinbarten Kosten gewährt Firebird Productions den Kund:innen die vereinbarten Nutzungsrechte für die im Projekt beinhalteten Medien innerhalb des vereinbarten zeitlichen Rahmens und geografischen Gebiets. Diese Rechte werden gewährt, soweit sie Firebird Productions gehören, von den Filmemacher:innen übertragen wurden oder anderweitig von berechtigten Personen im üblichen Rahmen erworben wurden.
8.3. Beschränktes Nutzungsrecht
In Fällen, in denen keine speziellen Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzungsrechte getroffen wurden, erhalten die Kund:innen von Firebird Productions eine begrenzte, einfache und nicht exklusive Nutzungslizenz für die durch Firebird Productions erstellten Werke, die ausschließlich für den zwischen den Kund:innen und Firebird Productions besprochenen Vertragszweck gilt. Dies schließt es aus, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die durch Firebird Productions erstellten Werke anderweitig zu verwerten (beispielsweise durch von den Kund:innen selbst erstellte Social-Media-Inhalte, neue Schnitte oder Verwertungs-Varianten aller Art). Es obliegt den Kund:innen, die erforderlichen Zustimmungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) einzuholen.
8.4. Geheimhaltung und Archivierung
Die Kund:innen verpflichten sich dazu, sämtliche Gegenstände (wie Software, Unterlagen und Informationen), die während oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch Firebird Productions übergeben oder bekannt gemacht werden, vertraulich zu behandeln. Diese Vertraulichkeitspflicht erstreckt sich über das Ende des Vertrags hinaus und darf nicht verletzt werden, es sei denn, die Informationen sind bereits öffentlich bekannt oder die Offenlegung ist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich.
8.5. Zugriffsberechtigung
Die Parteien verpflichten sich, die genannten Gegenstände nur Mitarbeiter:innen und Dritten zugänglich zu machen, die zur Ausübung ihrer Aufgaben darauf angewiesen sind, und diese Personen gleichermaßen zur Wahrung der Vertraulichkeit der genannten Gegenstände zu verpflichten.
8.6. Copyright-Vermerk und Nutzung
Firebird Productions behält sich das Recht vor, den Firmennamen und/oder das Firmenlogo als Copyright-Vermerk am Anfang oder am Ende eines Filmprojektes anzubringen und anzuzeigen. Unabhängig von den spezifisch übertragenen Nutzungsrechten hat Firebird Productions das Recht, das finale Projekt und Medien (beispielsweise Behind-the-Scenes-Material), die bei der Erstellung des Projekts entstanden sind, bei Wettbewerben, Festivals und zu Werbezwecken vorzuführen oder vorführen zu lassen (beispielsweise Social-Media-Verwertungen, Showreel auf der Homepage etc.).
8.7. Nutzung des Kund:innenlogos und -namens zu Werbezwecken
Nach Bestätigung eines Angebots von Firebird Productions für ein Projekt durch die Kund:innen und der Durchführung des Projekts ist Firebird Productions berechtigt, den Namen und das Logo der Kund:innen zu Werbezwecken auf der Unternehmenswebsite und in den sozialen Medien des Unternehmens zu verwenden.
Firebird Productions verpflichtet sich zur angemessenen Darstellung der Kund:innen gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften, einschließlich Kund:innenreferenzen, Fallstudien und Projektbeispielen.
Die Verwendung des Kund:innenlogos und -namens durch Firebird Productions wird nicht den Ruf oder die Integrität der Kund:innen beeinträchtigen. Die Kund:innen können die Verwendung ihres Logos und Namens zu Werbezwecken durch Firebird Productions schriftlich widerrufen, und Firebird Productions wird sich umgehend darum kümmern.
Diese Vereinbarung zur Nutzung des Kund:innenlogos und -namens zu Werbezwecken bleibt während der Geschäftsbeziehung zwischen den Kund:innen und Firebird Productions sowie darüber hinaus gültig, sofern nicht schriftlich gekündigt wird.
8.8. Archivierung von Rohmaterial
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird das Rohmaterial eines Auftrags bis zur Fertigstellung und Abnahme des Projekts durch Firebird Productions gesichert und archiviert.
9. Haftungsbeschränkung und Datensicherheit
9.1. Die Haftung durch Firebird Productions bei einfacher Fahrlässigkeit erstreckt sich ausschließlich auf wesentliche Vertragsverpflichtungen. Das bedeutet Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf die die Kund:innen in der Regel vertrauen können und dürfen. In solchen Fällen begrenzt sich die Haftung durch Firebird Productions auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
9.2. Die Haftung ist zusätzlich auf den Betrag begrenzt, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Auftragsbestätigung pro Kalenderjahr zu zahlen ist.
9.3. Firebird Productions ist sich der Bedeutung der Daten der Kund:innen, insbesondere von Filminhalten wie Drehbüchern und Konzepten, bewusst. Firebird Productions setzt alles daran, solche Verluste zu verhindern. Im Falle eines Vorfalls ist die Haftung auf den Ersatz des Schadens begrenzt. Der Ersatz bezieht sich seitens Firebird Productions auf unentgeltliche Arbeitsleistungen, um beispielsweise einen Drehtermin zur Produktion der verloren gegangenen Filmaufnahmen nachzuholen. Weitergehende Haftungsansprüche seitens der Kund:innen auf Schaden- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
9.4. Jegliche weitergehenden Ansprüche seitens der Kund:innen, sei es auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
9.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen durch Firebird Productions beträgt sechs (6) Monate und beginnt mit der Abnahme der erbrachten Leistungen.
9.6. Diese Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls für Mitarbeiter:innen seitens Firebird Productions, Vertreter:innen und alle beteiligten Personen, die an der Produktion beteiligt sind.
9.7. Die Haftungsregelungen seitens Firebird Productions sind anwendbar auf sämtliche Schadensersatzansprüche, einschließlich Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung, ungeachtet des zugrunde liegenden Rechtsgrundes. Sie gelten jedoch nicht in den Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei durch Firebird Productions gegebenen Garantien oder in anderen Situationen, in denen das geltende Recht keine Haftungsbeschränkung zulässt, wie etwa im Produkthaftungsgesetz. Zudem erstrecken sie sich auf gesetzliche Vertreter:innen, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilf:innen seitens Firebird Productions.
9.8. Diese Regelungen führen zu keiner Änderung der Beweislast zu Ungunsten der Kund:innen.
10. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden sollten, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des restlichen Vertrages. Die Vertragsparteien werden in kooperativer Weise zusammenarbeiten, um eine Alternative zu den unwirksamen Regelungen zu erarbeiten, die diesen möglichst ähnlich ist.
11. Gerichtsstand, Anwendbares Recht und Sonstiges
11.1. Rechtsanwendung
Das Rechtsverhältnis zwischen den involvierten Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2. Bindende Vereinbarung
Diese Vereinbarung ist für alle beteiligten Parteien sowie deren Rechtsnachfolger:innen verbindlich. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei darf keine Partei ihre Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung auf Dritte übertragen oder abtreten.
11.3. Erfüllungsort
Soweit nicht anders vereinbart, gilt der Firmensitz von Firebird Productions in Flensburg als Erfüllungsort.
11.4. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, ist ausschließlich Flensburg als Gerichtsstand zuständig.